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   BFH, 30.03.2004 - V B 125/03   

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https://dejure.org/2004,9410
BFH, 30.03.2004 - V B 125/03 (https://dejure.org/2004,9410)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2004 - V B 125/03 (https://dejure.org/2004,9410)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2004 - V B 125/03 (https://dejure.org/2004,9410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1
    USt: Zahlung einer Abrissentschädigung

  • datenbank.nwb.de

    Zahlung einer Entschädigung für den Abbruch eines Gebäudes als Entgelt für eine Leistung oder als Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1300
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.10.2000 - V R 10/00

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Die Änderung sei gerechtfertigt, weil die Stadt A die Zahlung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2000 V R 10/00 (BFH/NV 2001, 400) als Zuschuss und nicht für eine Leistung aufgebracht habe.

    a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), um dem BFH die Möglichkeit zu geben, die Abbruchkosten ebenso wie Gebäuderestwertentschädigung in dem Urteil in BFH/NV 2001, 400 zu beurteilen, ist nicht gerechtfertigt.

    Die Umstände, unter denen der BFH die Gebäuderestwertentschädigung in dem Urteil in BFH/NV 2001, 400 nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers angesehen hat, hat das FG im Streitfall für die Zahlung der Abbruchkosten nicht festgestellt.

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Das FG hat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ermessensfehlerfrei nicht für geboten erachtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726), weil sich aus dem nachträglichen Vortrag der Klägerin nicht ergibt, weshalb die angebliche Abweichung des Vertragsinhalts in § 3 des Vertrages zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zwingt.
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Dazu ist auch erforderlich, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll) anzugeben, in denen die Beweismittel und Beweisthemen bezeichnet wurden, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern das Urteil des FG auf dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Unter den gegebenen Umständen hätte die Klägerin auch darlegen müssen, weshalb sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900).
  • BFH, 19.01.2000 - VI B 234/99

    Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Das FG hat daher den nachträglich gestellten Antrag auf Wiedereröffnung in der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerfrei in dem angefochtenen Urteil abgelehnt; denn die Klägerin hatte bei den vorliegenden verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht für die in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverhalte durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des BFH vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423; vom 5. Februar 2002 IX B 175/01, BFH/NV 2002, 793).
  • BFH, 05.02.2002 - IX B 175/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Das FG hat daher den nachträglich gestellten Antrag auf Wiedereröffnung in der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerfrei in dem angefochtenen Urteil abgelehnt; denn die Klägerin hatte bei den vorliegenden verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht für die in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverhalte durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des BFH vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423; vom 5. Februar 2002 IX B 175/01, BFH/NV 2002, 793).
  • BFH, 30.04.2002 - VI B 298/01

    Verfahrensmängel; unterlassene Beweiserhebung; Gesamtergebnis des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Unter den gegebenen Umständen hätte die Klägerin auch darlegen müssen, weshalb sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900).
  • BFH, 10.05.2001 - III B 115/00

    Übernahme einer Bürgschaft; Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen;

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Das FG hat daher den nachträglich gestellten Antrag auf Wiedereröffnung in der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerfrei in dem angefochtenen Urteil abgelehnt; denn die Klägerin hatte bei den vorliegenden verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht für die in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverhalte durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des BFH vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423; vom 5. Februar 2002 IX B 175/01, BFH/NV 2002, 793).
  • BFH, 08.02.1995 - II B 56/94

    Kritik an der Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Unter den gegebenen Umständen hätte die Klägerin auch darlegen müssen, weshalb sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900).
  • BFH, 17.07.1997 - XI B 105/96
    Auszug aus BFH, 30.03.2004 - V B 125/03
    Dazu ist auch erforderlich, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll) anzugeben, in denen die Beweismittel und Beweisthemen bezeichnet wurden, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern das Urteil des FG auf dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2006 - V B 115/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Gebäuderestwertentschädigung

    Die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer Gebäuderestwertentschädigung habe aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Abbruchkosten (BFH-Beschluss vom 30. März 2004 V B 125/03, BFH/NV 2004, 1300) wieder grundsätzliche Bedeutung erlangt.

    Durch den Beschluss des Senats in BFH/NV 2004, 1300 hat sich daran nichts geändert (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 V B 3/05, BFH/NV 2006, 1363).

    Nach der Entscheidung in BFH/NV 2004, 1300 war die Revision nicht zuzulassen, um dem BFH die Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob eine Gebäuderestwertentschädigung vorliegt, wenn das FG verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Unternehmer für den Abbruch eines Gebäudes ein Entgelt (Abbruchkosten) erhalten hat.

  • BFH, 22.02.2006 - V B 3/05

    USt: Beurteilung von Gebäuderestwertentschädigungen

    Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil durch den Beschluss des V. Senats vom 30. März 2004 V B 125/03 (BFH/NV 2004, 1300) die umsatzsteuerliche Behandlung von Gebäuderestwertentschädigungen wieder grundsätzliche Bedeutung erlangt habe.

    Durch den Beschluss des Senats in BFH/NV 2004, 1300 hat sich daran nichts geändert.

  • BFH, 20.12.2006 - XI B 23/06

    NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

    Diese Rügen sind schon deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Kläger in der Beschwerde weder die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen aufgeführt sind, angegeben noch dargelegt haben, weshalb das Urteil des FG --nach dessen maßgeblicher materiell-rechtlicher Auffassung-- auf den unterbliebenen Beweisaufnahmen beruhen kann, d.h. inwiefern die als unterlassen gerügten Beweisaufnahmen zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407; vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 30. März 2004 V B 125/03, BFH/NV 2004, 1300; vom 13. Juli 2004 X B 25/04, BFH/NV 2004, 1545, alle m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 12 K 334/03

    Gebäuderestwertentschädigung durch Gemeinde kein Entgelt für

    Der Eigentümer erbringt in diesem Fall der Gemeinde gegenüber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, da er eine Aufgabe aus ihrem Kompetenzbereich (die Freimachung des Grundstücks) übernommen hat (Beschluss des BFH vom 30. März 2004 V B 125/03, BFH/NV 2004, 1300; Urteile des BFH vom 26. April 1995 XI R 75/94, BStBl II 1995, 746 und des FG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2003 12 K 165/02).
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